Nutzungs- und Einstellbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Benützung der Garage-, Ein- bzw. Abstellflächen (in der Folge kurz „Garage“ genannt) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Nutzungsvertrag wird zwischen dem Garagenbetreiber einerseits und dem Nutzer (Dauer- oder Kurzparker) der Garage (in der Folge kurz „Kunde“ genannt) andererseits abgeschlossen. Bei Kurzparkern kommt ein kurzfristiger Nutzungsvertrag durch die Erfassung einer Einfahrt (Ziehen eines Parktickets), bei Dauerparkern durch den Abschluss eines schriftlichen Nutzungsvertrages (Dauerparkvertrag) zustande. Bei Kurzparker wird jeder einzelne Parkvorgang (abgeschlossen mit der Ausfahrt) bezahlt. Bei Dauerparker wird ein schriftlicher Nutzungsvertrag (Dauerparkvertrag) abgeschlossen und eine Einstellgebühr meist montaltich bezahlt.
1.2 Der Nutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).
1.3 Jeder Kunde unterwirft sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages dieser Garagen-, Ein- bzw. Abstellbedingungen (in der Folge kurz „Garagenordnung“ genannt). Bei Ablehnung der in dieser Garagenordnung enthaltenen Bedingungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie unverzüglich nach der Einfahrt erfolgt.
1.4 Ein Auszug dieser Garagenordnung ist zudem als Aushang bei der Einfahrt zu finden.
2. Tarife, sonstige Entgelte und Betriebszeiten
2.1 Die jeweils gültigen Tarife, sonstigen Entgelte und Informationen sowie die Betriebszeiten sind dem Aushang bei der Einfahrt neben der Ticketsäule zu entnehmen. Die jeweils gültigen Tarife sowie sonstige Informationen (z.B. zum Laden von Hybrid- und Elektorautos, Parkplätze, etc) sind ebenfalls als Aushang an der Wand neben der Garagen-Ein- und Ausfahrt zu entnehmen.
2.2 Die Einfahrt, die Ausfahrt sowie der Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten (ausgenommen Dauerparker) mittels Einfahrtsberechtigung (siehe Punkt 1.1) möglich.
2.3 Für Kurzparker erfolgt die Ausfahrt während der Betriebszeiten nach Bezahlung des Parkentgelts an der Kassa mit dem Parkticket. Ereignet sich die Ausfahrt unverzüglich nach der Einfahrt, zum Beispiel aus Gründen laut Punkt 1.3, so ist dies kostenfrei möglich (=Durchfahrtstoleranz). Für Dauerparker erfolgt die Ein- und Ausfahrt mittels Dauerparkberechtigung (Dauerparkkarte und/oder Kennzeichen).
2.4 Ab Bezahlen des Parkentgelts steht dem Kunden (Kurzparker) für die Abholung seines Wagens bis zum Passieren des Ausfahrtsschrankens eine angemessene Zeit zur Verfügung (Ausfahrtstoleranz). Bei verspäteter Ausfahrt muss der über die bezahlte Parkdauer hinausgehende Zeitraum aufgezahlt werden.
2.5 Wird das Fahrzeug ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als 14 Tage abgestellt, so hat der Kunde dem Betreiber Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, etc.) bekannt zu geben; widrigenfalls ist der Betreiber zur Verrechnung des mit der Nachforschung verbundenen Aufwands berechtigt. Der Betreiber ist berechtigt, für längere Parkvorgänge aufgelaufene Entgelte 30 Tage nach der Einbringung des Fahrzeuges fällig zu stellen.
2.6. Für die Kontrolle der Einhaltung der Nutzungsbestimmungen werden bei Verstößen visuelle Dokumentationen angefertigt und für Beweiszwecke gespeichert.
2.7 Bei Verstößen gegen die Bestimmungen zur Nutzung der Garage, insbesondere Überschreiten der maximal zulässigen Parkdauer, bei fehlendem Parkticket sowie bei sonst widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ist der dadurch verursachte Aufwand zu ersetzen. Darüber hinausgehende Ansprüche, etwa aus dem Titel des Schadenersatzes, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
3. Vertragsgegenstand
3.1 Der Kunde erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Einstellplatz abzustellen; bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten.
3.2 Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Einstellplatz abzustellen, besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung mit dem Betreiber.
3.3 In der Garage gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten. In der Garage darf nur im Schritttempo mit erhöhter Aufmerksamkeit gefahren werden. Das Einstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Betreiber zulässig.
3.4 Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug eingebrachter Sachen ist nicht Vertragsgegenstand.
3.5 Die Punkte 3, 7, 10, 11 und 12 gelten unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen für sämtliche Personen, welche sich am Garagenstandort aufhalten.
3.6 Für die Aufladung von Hybrid- und Elektrofahrzeugen gelten die bei den Stromtankstellen ausgehängten Nutzungs- und Entgeltbestimmungen.
4. Haftungsbestimmungen
4.1 Der Betreiber haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Garage aufhalten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden haftet der Betreiber nur für solche, die von ihm oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht für Personenschäden.
4.2 Der Betreiber haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen.
4.3 Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen und sodann ohne Aufschub die Garage zu verlassen.
4.4 Den Anordnungen des Garagenpersonals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten. Der Zutritt akloholisierter Personen kann untersagt werden.
4.5 Für den Verlust von wertvollen Gegenständen, Kostbarkeiten, Geld, etc., welche überlicherweise nicht in Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden, haftet der Betreiber keinesfalls.
4.6 Allfällige Beschädigungen von Garageneinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Kunden sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Betreiber zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug. Der Ersatzanspruch erlischt, wenn der Geschädigte nach Erlangen der Kenntnis von allfälligen Beschädigungen nicht ohne Verzug dem Betreiber noch vor Ausfahrt aus der Garage die Anzeige macht. Allfällige gesetzliche Meldepflichten bleiben davon unberührt.
5. Abstellen des Fahrzeuges
5.1 Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Stellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Stellflächen unberechtigt benützt werden wie z. B. reservierte Stellflächen, Parken an gekennzeichneten E-Ladeplätzen ohne Ladevorgang, sonstige reservierte Flächen, etc. Zudem dürfen Verbindungs- und Fußgängerwege, Fahrstreifen sowie Ausgänge und Fluchtwege nicht durch Fahrzeuge oder auf andere Weise verstellt werden und die Beschilderung vor Ort (Lichtsignale, Verkehrszeichen, Hinweistafeln und Bodenmarkierungen) ist zu beachten.
5.2 Der durch Lautsprecher oder aufleuchtende Warntafeln verlautbarten Aufforderung „Zufahr bzw. Zutritt verboten“ oder „Motor abstellen, Garage verlassen“ ist unbedingt Folge zu leisten.
5.3 Gegenstände, die überlicherweise nicht in Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden, wie z.B. Dokumente, Wertpapiere, Schmuck, Schlüssel, Geld und sonstige Wertgegenstände dürfen nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden. Die Einbringung dieser Sachen erfolgt auf eigene Gefahr. Wird vom Garagenpersonal verlangt, dass das Fahrzeug unversperrt geparkt wird, sind sämtliche bewegliche Gegenstände aus dem Fahrgastraum zu entfernen und im Kofferraum zu deponieren. Dieser ist sodann zu verschließen.
5.3 Für den Fall, dass
• ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird – insbesondere wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre;
• ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird;
• ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt;
• die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer überschritten wird;
ist der Garagenbetreiber berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, eventuell so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Betreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann und die entstehenden Kosten zu verrechnen.
5.4 Für den Fall, dass Fahrzeuge vorschriftswidrig so geparkt werden, dass angrenzende Parkflächen nicht entsprechend der Markierungen genützt werden können, ist abgesehen von Punkt 5.2 für die Parkdauer auf sämtlichen in Anspruch genommene Parkplätze das Entgelt zu entrichten.
6. Gültigkeitsdauer, Entfernen des Fahrzeuges
6.1 Die Höchsteinstelldauer beträgt 30 Tage soweit keine Sondervereinbarung (z.B. Dauerparkvertrag) besteht. Nach Ablauf dieser 30 Tage gilt das Fahrzeug als im Sinne des Punktes 2.7 widerrechtlich abgestellt und ist der dadurch entstehende Aufwand zu ersetzen. Darüber hinausgehende Ansprüche, etwa aus dem Titel des Schadenersatzes, bleiben dabei ausdrücklich vorbehalten.
6.2 Wird die Einstellung des Fahrzeuges über mehr als 5 Tage beabsichtig, wird empfholen, mit dem Betreiber eine Vereinbarung über die Anwendung des entsprechenden Tarifs zu treffen.
6.3 Der Betreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt, wenn
• die Höchsteinstelldauer abgelaufen ist, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Kunden oder des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges erfolgte bzw. erfolglos geblieben ist bzw. nicht zustellbar ist oder
• das fällige Parkentgelt den offensichtlichen Wert des Fahrzeuges (Geringwertigkeit) übersteigt; die Geringwertigkeit des Fahrzeugwertes ist durch eine fachkundige Person festzustellen;
• es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere – insbesondere sicherheitsrelevante – Mängel den Garagenbetrieb gefährdet oder behindert (z.B. keine gültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
• es polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit die polizeiliche Zulassung verliert;
• es verkehrs- und vertragswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist – insbesondere, wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre;
• ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird;
• ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt;
• die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer an einem Ladepunkt für batteriebetriebene Elektro- oder Plugin-Hybridfahrzeuge überschritten wird.
6.4 Dem Betreiber steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch innerhalb der Garage derart zu verbringen und eventuell zu sichern, dass es ohne Zutun des Betreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann.
6.5 Bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus der Garage steht dem Betreiber, neben den Kosten der Entfernung des Fahrzeuges, ein dem aktuellen Parktarif entsprechendes Entgelt zu.
6.6 Ein geringwertiges Fahrzeug – insbesondere ohne Kennzeichentafeln – berechtigt den Betreiber zur Verwertung des Fahrzeuges. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem. § 471 ABGB nach Abzug aller Kosten), der innerhalb von zwei Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird. Der Betreiber ist weiters zur Verwertung des Fahrzeuges berechtigt, wenn die Verwahrungskosten den von einem fachkundigen Dritten festgestellten Wert des Fahrzeuges zu überschreiten drohen und seit Entfernung des Fahrzeuges mehr als sechs Monate vergangen sind.
6.7 Der Betreiber ist weiters berechtigt, das Fahrzeug nach einer Aufbewahrungsdauer von mehr als sechs Monaten nach Entfernung zu verschrotten, sofern ein fachkundiger Dritter festgestellt hat, dass das Fahrzeug nicht mehr verwertbar ist. Dies entbindet den Fahrzeughalter nicht vom Ersatz der bis dahin angefallenen Kosten und des entsprechend dem aktuellen Parktarif geltenden Entgelts oder den Ersatz sonstigen dem Betreiber in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden.
7. Ordnungsvorschriften
7.1 Fahrzeuge, die in die Garage eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln, z. B. zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Betreibers zulässig.
7.2 Verboten sind insbesondere:
• das Rauchen und die Verwendung von Feuer und offenem Licht sowie alle anderen feuergefährlichen Handlungen in der Garage und den brandgefährdeten Nebenräumen;
• das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art , insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen (z.B Treibstoffe, Flüssiggasflaschen) sowohl in den abgestellten Fahrzeugen, als auch in den Garagenräumen;
• Wartungs-, Pflege- und Reparatur-Arbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers;
• das geräuschvolle oder nicht notwendige längere Laufen lassen sowie das Ausprobieren des Motors und das Hupen, welches als aktustisches Warnzeichen nur im Notfall erlaubt ist;
• die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere Vergaser bzw. Einspritzaggregat, Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten, Mängeln sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette) sowie die Einstellung von Fahrzeugen, dessen Motor mit Flüssiggas betrieben wird;
• das Einleitgen von Benzin, Dieselöl, Schmieröl oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen in die Entwässerungsanlage;
• ohne Zustimmung des Betreibers das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens;
• das verkehrs- oder vertragswidrige Abstellen des Fahrzeuges wie z.B. auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren;
•ein nicht unbedingt erforderlicher Aufenthalt in der Garage, wie z.B. das Ausruhen im Fahrzeug
• das Deponieren von Gegenständen und Abfällen außerhalb des Fahrzeuges sowie die Verunreinigung der Garagenräume;
• das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Betreibers;
• das Befahren der Garage mit Skateboard, Roller oder Inlineskates, etc.
8. Verlust oder Beschädigung des Parkberechtigungsmediums
8.1 Das Parkberechtigungsmedium (Kurzparkticket, Dauerparkkarte, etc.) ist sorgfältig und sachgemäß zu verwahren. Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes trägt der Kunde.
8.2 Sollte durch Beschädigung die Funktion des Parkberechtigungsmediums nicht mehr gegeben sein, so berechtigt dies den Betreiber zur Verrechnung des entstandenen Aufwandes und des Parktarifs.
8.3 Bei Verlust des Parkberechtigungsmediums ist der Betreiber sofort in Kenntnis zu setzen; ein Ersatztarif ist laut Aushang (Tarifinformation) zu bezahlen (beim Kassenautomaten verlorenes Ticket drücken), außer es kann die tatsächliche Einstelldauer (Kurzparker) des Fahrzeuges nachgewiesen werden. In diesem Fall ist zusätzlich eine aufwandabhängige Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.
8.4 Bei Einfahrt ohne Verwendung der Dauerparkberechtigung gelangt der jeweils entsprechende Kurzparktarif zur Verrechnung, ohne dass dieser auf das geleistete Dauerparkentgelt gutgeschrieben wird.
8.5 Wird der Bereitschaftsdienst außerhalb der personalbesetzten Zeit aus Gründen, die nicht vom Betreiber zu vertreten sind, zur Ausfahrt oder für andere Dienste in Anspruch genommen, so berechtigt dies den Betreiber zur Verrechnung des entstandenen Aufwandes.
10.2 Sofern notwendig und möglich gefährdete Personen warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen evakuieren.
9.1 Zur Sicherung der Entgeltforderungen sowie aller im Zusammenhang mit der Garagierung gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen steht dem Betreiber ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu, selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört.
9.2 Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Betreiber durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeuges verhindern (Immobilisierung). Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.
10. Verhalten im Brandfall
10.1 Bei Brand oder Brandgeruch ist die Feuerwehr (122) als auch die Betriebsleitung zu verständigen und allenfalls vorhandene Alamierungseinrichtungen (Feuermelder) zu betätigen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.
10.3 Soweit unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich, Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher der Brandklasse B (keine Halogen- oder Nasslöscher verwenden) unternehmen. Andernfalls die Garage auf schnellstem Wege zu Fuß verlassen.
10.4 Aufzüge im Brandfall nicht benützen!
11. Bildaufzeichnungen
11.1 Der Betreiber setzt Bildaufzeichnungen für folgende Zwecke ein:
• zum Schutz der betriebenen Garage bzw. zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten
• Verwendung des KFZ-Kennzeichens als Parkberechtigungsmedium (visuell bzw. automatisiert).
Diese werden entsprechend den Bestimmungen der §§ 12 und 13 DSG sowie der DSGVO betrieben.
11.2 Die Bildaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Bewachung des Fahrzeuges (siehe Punkt 3.3) und begründen keine Haftung des Betreibers (siehe Punkt 4).
11.3 Der Betreiber ist berechtigt, die Bildaufzeichnungen auszuwerten, wenn entweder das überwachte Objekt selbst (Garage) oder darin abgestellte Fahrzeuge Gegenstand einer Rechtsverletzung zum Schaden des Betreibers oder Eigentümers der Garage wurden.
11.4 Betroffene Personen sind unbeschadet des Auskunftsrechtes gemäß Art. 15 DSGVO nicht berechtigt vom Garagenbetreiber Bildaufzeichnungen zu erhalten. Der Betreiber ist aber berechtigt, Bildaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde im Rahmen eines durch Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) zu übermitteln, weil beim Betreiber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Kunden entstehen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort ist der Ort der Garage.
12.2 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus dem Nutzungsvertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
12.3 Zur Entscheidung aller aus dem Nutzungsvertrag entstehenden Streitigkeiten mit Kunden, auf die das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend anzuwenden ist, ist das am Sitz des Betreibers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Dem Betreiber steht jedoch das Recht zu, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder am sachlich zuständigen Gericht des Betriebsstandortes zu klagen.
13. Datenschutz
Der Betreiber verarbeitet zum Zwecke der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten der Kunden. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung gemäß DSGVO, welche im Zuge des Abschlusses eines Nutzungsvertrages zur Verfügung gestellt wird und unter www.parkhauszentrum.at/datenschutz abgerufen werden kann.